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BGH-Urteil zu Verwalterwechsel und Jahresabrechnung

HausverwaltungsCheckerLetztes Update 18.01.2021

Wenn ein Verwalter innerhalb eines Wirtschaftsjahres aus seinem Amt ausscheidet, ist er dennoch für die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zuständig. Und das gilt unabhängig davon, ob diese Abrechnung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits fällig war. Ein BGH-Urteil stellt die Zuständigkeiten klar.

Nach dem BGH-Urteil vom 16. Februar 2018 trifft die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung immer den Verwalter, der zum Zeitpunkt der Abrechnungspflicht Amtsinhaber war. Die einmal entstandene Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung geht nicht auf den neuen Verwalter über. Auch kann der ehemalige Verwalter keine zusätzliche Vergütung für diese Jahresabrechnung verlangen, denn sie gehört nach § 28 Abs. 3 WEG zu den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Wenn die erforderlichen Verwaltungsunterlagen bereits übergeben wurden, muss ihm Einsicht in di für die Abrechnung erforderlichen Dokumente gewährt werden.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die Abrechnungspflicht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr am letzten Tag des Wirtschaftsjahres oder am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres entsteht. Festgelegt ist dagegen, dass die Abrechnungspflicht des ausgeschiedenen Verwalters nur auf abgelaufene Wirtschaftsjahre erstreckt. Für das Wirtschaftsjahr, in dem der „unterjährige Verwalterwechsel“ stattfindet, ist bereits der neue Verwalter zuständig. (BGH, Urteil v. 16.2.2018, V ZR 89/17)

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